Hausordnung
Das Zusammenleben in einem Gewerbehaus erfordert bestimmte Richtlinien.
Im Interesse eines guten Verhältnisses unter den Mietern verpflichten sich alle zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Diese Hausordnung bildet einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages:
Ruhe im Haus und in den Außenanlagen
Der Mieter hat von den Mieträumen nur vertragsmäßigen Gebrauch zu machen. Die Rücksichtnahme auf die übrigen Mieter lässt erwarten, dass ruhestörender Lärm vermieden wird. Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Radios, Fernsehapparaten etc. sowie die Lautstarke bei Personenzusammenkünften dürfen nicht zur Störung der übrigen Mieter des Gewerbeparks führen. Jegliche Form vermeidbaren Lärms (z.B. lautes Türschließen, laute Gespräche im Gang, geräuschvolles An- und Abfahren mit dem PKW usw.) sind zu unterlassen. Maschinen und sonstige Einrichtungen, die Lärm oder Erschütterungen verursachen, sind auf schalldämmende Unterlagen o.ä. zu stellen, damit eine Übertragung von Lärm und Erschütterungen unterbunden wird. Diese Grundsätze der Lärmvermeidung gelten gleichermaßen für Büros, Gänge, Sanitäranlagen, Treppenhäuser, Gemeinschaftsraume und Außenanlagen.
Pflege und Sauberkeit
Die Reinigung der Allgemeinflächen wie Treppen, Flure, Grünanlagen und Parkplätze auf dem Gelände regelt der Vermieter. Die dem Mieter zur Verfügung gestellten Flächen sind durch diesen in Eigenregie fachgerecht und in regelmäßigen Abständen zu reinigen bzw. reinigen zu lassen. Die Reinigung und allfällige Entfernung von Ölflecken hat durch den Mieter zu erfolgen. Sollte dies nicht geschehen, werden vom Vermieter pro Ölfleck 78,00€ verrechnet, bei größeren Verschmutzungen werden pro m²/ lfm 78,00€ verrechnet.
Reinigung und Schneeräumung ist Sache des Mieters Die Pflege der Fußböden in den Mieträumen hat regelmäßig zu erfolgen und ist so vorzunehmen, dass keine Schäden entstehen. Druckstellen von Möbeln sind durch entsprechende Untersätze bzw. Schutzmatten zu vermeiden.
Müllentsorgung
Die Müllentsorgung ist von jedem Mieter selbst entsprechend der jeweiligen Gemeinde gültigem Konzept vorzunehmen.
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen (Gänge, Treppenhäuser, Sanitärräume, Müllräume, Außenanlagen ohne Sondernutzungsrecht als PKW-Stellplatz) dienen der Gemeinschaft der Mieter und dürfen nicht von Einzelnen mit Gegenständen verstellt oder in ihrer Nutzungsbestimmung eingeschränkt werden. Auch Gemeinschaftseinrichtungen sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Verunreinigungen gemeinschaftlicher Räume und Flächen hat der Verursacher selbstverantwortlich bzw. auf Weisung des Verwalters zu beseitigen, gegebenenfalls entstandenen Schäden zu ersetzen.
Parkplätze, Fahrradabstellanlage, Außenanlagen
Die Parkplätze der Mieter befinden sich in ihrem jeweils vorgegebenen Bereich. Das Abstellen von Fahrzeugen ist ausschließlich auf den hierfür ausgewiesenen Parkplätzen möglich; es ist nicht auf Verkehrsflächen zulässig. Das Halten ist ausschließlich nur zum kurzfristigen Be- und Entladen zulässig. Bei Nichteinhaltung der Parkordnung, wird mit 25,00€ abgemahnt bzw. bei weiteren vergehen abgeschleppt. Die Reinigung und allfällige Entfernung von Ölflecken hat durch den Mieter zu erfolgen. Sollte dies nicht geschehen, werden vom Vermieter pro Ölfleck 78,00€ verrechnet, bei größeren Verschmutzungen werden pro m²/ lfm 78,00€ verrechnet. Reinigung und Schneeräumung ist Sache des Mieters. Die Grünanlagen sind im Interesse aller Mieter zu schonen und sorgsam zu behandeln.
Schadens- und Unfallverhütung
Maßnahmen, die zu einer Gefährdung oder Belästigung der Mieter sowie der Gebäudesubstanz führen können, sind verboten. Dies betrifft beispielsweise das Verbot der Lagerung leicht entzündlicher, ätzender oder geruchsunangenehmer Stoffe, außer in dafür genehmigten Räumen. Einrichtungen, die Störfrequenzen, starke magnetische Felder oder Irregularitäten im Stromnetz hervorrufen, sind nach dem Stand der Technik abzuschirmen. In die sanitären Einrichtungen wie WCs, Duschabflüsse, Abflüsse von Wasch- und Spülbecken dürfen keine Gegenstande geworfen werden, die geeignet sind, Verstopfungen herbeizuführen. Jede hierdurch verursachte Verstopfung der Leitungen und jede Beschädigung der Einrichtungsgegenstände muss vom Verursacher auf seine Kosten behoben werden und gemeldet werden. Bei starkem Regen, Frostwetter und Sturm sowie nach Verlassen der Mieträume sind die Fenster zu schließen und die Rollladen einzufahren. Die Mieträume sind gegen Frost (z.B. aufgrund dauerhaft gekippter Fenster in Frostperioden) zu schützen. Die Frostschutzstellung der Heizungsanlage darf nicht außer Kraft gesetzt werden. Treten an Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom und Heizung) Störungen oder Schäden auf, müssen die Mieter unverzüglich dafür Sorge tragen, dass der schadhafte Teil der Leitung abgestellt oder ausgeschaltet wird.
Die Verwaltung und/oder die zuständigen Störungsstellen sind sofort zu benachrichtigen.
Die Haustüren, Ausgänge und Notausgänge des Hauses sind geschlossen zu halten. Automatische Schließanlagen dürfen nicht blockiert werden. Fenster und Türen in Treppenhäusern, Gängen und Gemeinschaftsräumen sind
bei Gefahr durch Regen, Schnee, Hagel, Sturm und Frost zu schließen; gleiches gilt in den Büroräumen. Schäden, Mängel und Funktionsbeeinträchtigungen am Gebäude sind der Haus- und Mietverwaltung unverzüglich zu melden.
Objekte werden immer wieder von uns auf Beschädigungen überprüft.
Allfällige Beschädigungen werden von uns instandgesetzt und dem Verursacher weiterverrechnet.
Rauchverbot / Verbot von offenem Feuer
Innerhalb des Gebäudes herrscht Rauchverbot / Verbot von offenem Feuer. Hiervon eingeschlossen, sind auch sämtliche andere Geräte wie Dampfer etc. Sollte aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das allgemeine Rauchverbot / Verbot von offenem Feuer ein Feueralarm ausgelöst werden, so trägt der Verursachende Mieter die Kosten des Einsatzes. Selbiges gilt für die Herbeiführung von sonstigem Rauch oder extremer Staubentwicklung.
Sonstige Regelungen
Veränderungen an der Außenfassade einschließlich der Fenster und deren Rahmen sind nicht gestattet; dies betrifft beispielsweise das Verbot für das Anbringen von Antennen, Gitterspannungen, Werbeaufschriften oder Ähnlichem. Ein Anbohren bzw. Bekleben der Fenster und Türen einschließlich Rahmen ist ohne schriftliche Genehmigung des Verwalters nicht gestattet.
Veränderungen an den Flächen der Treppenhäuser, Gänge und Gemeinschaftsräumen (z.B. Anbringen von zusätzlichen Türschildern, Plakaten, Reklametafeln o.ä.) sind außer an den dafür vorgesehenen Stellen nicht gestattet. Nach Rücksprache und Genehmigung durch den Vermieter können zusätzliche Türschilder und Tafeln an geeigneten Stellen angebracht werden. Beschädigungen werden von uns instandgesetzt und dem Verursacher weiterverrechnet.
Die den Mietern in Absprache mit dem Vermieter zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsflächen sind nach Benutzung in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu hinterlassen. Ist dies nicht der Fall, so haben die Mieter die Kosten für die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustandes zu tragen. Vor allem in Gemeinschaftsküchen ist auf einen ordentlichen und sauberen Betrieb zu achten.
Schlösser
Ein selbstständiges tauschen der Schlösser, stellt eine Verletzung des Brandschutzkonzeptes da und ist daher untersagt. Sämtliche Kosten die durch Zuwiderhandlungen entstehen, trägt der Mieter. Dies gilt insbesondere, wenn der Feuerwehr im Brandfall ein Zeitverzug entsteht.
Schlüsselverlust
Schlüsselverluste sind dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Schlüssel sollen nicht mit Anschrift und Namenshinweisen gekennzeichnet werden. Für den Verlust des Schlüssels haftet der jeweilige Mieter.
Hunde
Das Mitbringen von Hunden ist grundsätzlich erlaubt, sofern eine Gefährdung anderer Mieter auszuschließen ist. Dafür sind Hunde in Gemeinschaftsbereichen an der Leine zu führen. Lautes bellen, toben oder ähnliches ist im Gebäude zu vermeiden. Verunreinigungen durch Hunde hat der Besitzer bzw. Mieter unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für den gesamten Außenbereich- insbesondere für Hundehaufen. Bei Zuwiderhandlungen behält der Mieter sich vor, ein Unternehmen mit der Reinigung zu beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.
Videoüberwachung
Das Gebäude, die Flure, Außenflächen sowie der Paketraum sind mit einer Videoüberwachung ausgestattet. Diese dient der Vermeidung von Straftaten, insbesondere Diebstahl, Beschädigungen am Eigentum sowie Übergriffen. Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Mieter mit der den Kameras und deren Aufzeichnung einverstanden. Sollten neben dem Mieter, dessen Mitarbeiter / Kunden Zugang zur Mietfläche haben, verpflichtet sich der Vertragspartner mit diesen eine gesonderte Datenschutzerklärung anzulegen. Dies liegt ausdrücklich in der Verantwortung des Mieters. Die Erklärung muss dem Vermieter auf Verlangen vorgezeigt werden.
Haftung
Die Mieter haften auch für Schäden, die durch dessen Angestellte, Besucher sowie sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des Mieters mit dem Gewerbepark in Berührung kommen.
Brandmeldeanlage- sofern vorhanden
In der gesamten Anlage wurden flächendeckend Rauchmelder eingebaut. Diese alarmieren bei Auslösung selbstständig die Feuerwehr. Dabei ertönt ein schriller Alarm. In diesem Fall haben alle Personen das Gebäude sofort zu verlassen und sich zu den Sammelplätzen zu begeben. Erst nach Entwarnung durch die Feuerwehr, darf das Gebäude wieder betreten werden. Die Kosten für Fehlalarme, die direkt durch den Mieter, dessen Mitarbeiter oder Kunden ausgelöst wurden -beispielsweise durch Rauchen, Dampfen, rauchentwickelnde Arbeiten, werden in vollen Umfang weiterberechnet.